AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen 

1. Angebote & Verträge
1.1 Vertragsformen 
Diese AGB beziehen sich auf jegliche Art von Vertrag (schriftlich, mündlich, Email, oder ähnlich) die mit Conny Schattka (im weiteren Verlauf Dienstleister genannt) geschlossen werden. Geltend nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber (schriftlich, mündlich, Email oder ähnlich). Im Normalfall belaufen sich diese Dienstleistungen auf  künstlerisch technischen Mitarbeit im Bereich der Tontechnik (FoH / Monitor / System /…), sowie produktionsrelevante Nebenleistungen, welche für die Umsetzung einer Show/Konzert/Darbietung/... oder ähnlich von Nöten werden um die Hauptleistung (Ton) durchführen zu können. Mündliche, oder am Telefon, bzw per Email oder WhatsApp geschlossene Verträge und Absprachen, gelten genau so als vollwertige Verträge, wie auch Verträge in Schriftform, und unterlegen diesen AGB. Änderungen, auch kurzfristig, bedürfen jedoch Schriftform (email). 

1.2 Reservierungen 
Sofern im Angebot kein Reservierungszeitraum genannt ist, sind Angebote nicht bindend.

1.3 Preisbindung 
Sofern keine besondere Bindefrist vereinbart wurde, halten wir uns 14 Tage an den abgegebenen Preis gebunden.


2. Haftung 
2.1 Sach- und Personenschäden
Der Dienstleiser kann nicht für Sach- oder Personenschäden, die durch den Betrieb der technischen Anlagen verursacht werden, haftbar gemacht werden. Der Auftraggeber hat für entsprechende Unversehrtheit der technischen Anlagen, sowie Personen (Crew, Künstler, Publikum, ...) und deren Sicherheit zu sorgen.

2.2 Haftung von Mietsachen
Nach Übergabe der Mietsache (Abschluss des Aufbaus bis Beginn des Abbaus), im Fall von Selbstabholung oder Materialanlieferung, ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Auftraggeber im vollen Umfang. Die Haftung des Auftraggebers bezieht sich auf alle Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe des Neuwertes (bei Vintage Equipment in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes), bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.

2.3 Schallemission
Der Dienstleister ist nicht in der Pflicht eventuell geltende Schallpegelgrenzen (Lärmemissionen) zu überwachen und diese durchzusetzen. Der Veranstalter der Show/Konzert/Darbietung oder ähnlich, ist in der Verkehrssicherungspflicht und hat dafür zu sorgen, dass Pegelemissionen eingehalten und vorschriftsmässig gemessen werden. Der Veranstalter kann auch gleichzeitig der Auftraggeber sein. Der Dienstleister kann nicht für eventuelle Schäden an technischen Anlagen, sowie Personen, haftbar gemacht werden.

3. Versicherung 
Zur Minderung des Risikos aus Punkt 2 empfehlen wir den Abschluss einer geeigneten Versicherung.

4. Zahlung 
Die in unseren Vereinbarungen (Bestätigungen und Verträgen, schriftlich als auch mündlich) und/oder Rechnungen genannten Zahlungsziele sind verbindlich.

5. Rücktritt 
Im Falle des Rücktritts durch den Auftraggeber entstehen die folgenden Stornokosten: 
bis 30 Tage vor Auftragsbeginn 20% der Vertragssumme, 
bis 15 Tage vor Auftragsbeginn 50% der Vertragssumme, 
bis 7 Tage vor Auftragsbeginn 70% der Vertragssumme, 
danach ist die volle Vertragssumme fällig.

6. Besondere Obliegenheiten des Auftraggebers   
6.1 Sturm/Wind/Regen 
Der Auftraggeber sorgt während der Auftragsdauer (Mietdauer) für die Sturm-, Wind- und Regensicherung der technischen Anlagen (gemieteten Sache).

6.2 Behörden 
Der Auftraggeber sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen. Der Dienstleister kann nicht für fehlende Genehmigungen, die durch den Auftraggeber hätten eingeholt werden müssen, haftbar gemacht werden. 

6.3 Hygienevorschriften
 Der Auftraggeber ist in der Verkehrssicherungspflicht die Hygienevorschriften zu beachten und entsprechende Hygienekonzepte mit Behörden abzustimmen. Der Dienstleister kann nicht für die Missachtung der örtlich geltenden Hygienevorschriften / CoronaSchVO des Landes/Kreis/Stadt/…,  haftbar gemacht werden. Es ist Pflicht des Auftraggebers (auch Veranstalter / Mieter) diese Hygienevorschriften mit den Behörden abzustimmen und schriftlich im Vorfeld, so wie vor Ort als Unterweisung, zu kommunizieren. Siehe auch Punkt 9: Arbeiten in Zeiten einer Pandemie.

6.4 Strom 
Der Auftraggeber sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.

6.5 Nutzung von Fremdmaterial 
Die Stromversorgung am Veranstaltungsort hat den gültigen Vorschriften für elektrische Anlagen zu entsprechen. Eine einwandfreie Funktion und Einhaltung der Vorschriften liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

7. Zahlungsverzug 
7.1 Der Dienstleister ist berechtigt im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn es handelt sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des BGB. Bei diesem wird der Dienstleister Verzugszinsen in Höhe von 5% berechnen.

7.2 Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung im Verzug, so entbindet dies den Dienstleister von seiner Leistungspflicht, ohne den Anspruch auf Zahlung zu verlieren.

8. Ausfall 
8.1 Ausfall des Dienstleisters
Sollte es dem Dienstleister unmöglich sein (z.B. aufgrund von Krankheit, Unfall, höhere Gewalt, …) seiner vereinbarten Dienstleistung nachzukommen, kann er nicht für wirtschaftliche Schäden des Auftraggebers haftbar gemacht werden. Der Dienstleister wird entsprechen qualifiziertes Ersatzpersonal vorschlagen, es besteht aber keine Verpflichtung des Dienstleisters einen Ersatz zu besorgen.

8.2 Technisches Versagen 
Für ein Versagen der vom Auftraggeber gestellten technischen Anlagen haftet der Dienstleister nicht. Insbesondere für wirtschaftliche Folgeschäden z.B. durch einen Veranstaltungsabbruch haftet der Dienstleister nicht-

8.3 Havarie
Dem Auftraggeber wird dazu geraten für Geräte in technischen Schlüsselpositionen (z.B. Mischpulte oder ähnliche unvermeidlich wichtiges technisches Gerät für die Umsetzung des Auftrages) eine Ersatzgerät (als Havarie- /Redundanzgerät) mit zu beschaffen/zu buchen. Sieht der Auftraggeber (zB. aus finanziellen Gründen oder ähnlich) davon ab, kann der Dienstleister nicht in die Pflicht der Durchführbarkeit genommen werden, da auf die Möglichkeit eines Ausfalles des Gerätes in der Schlüsselposition (und dem eventuellen Totalausfall der Veranstaltung / nicht Durchführbarkeit des Auftrags) hingewiesen wurde. Im Falle des Versagens von eigenem technischem Gerät des Dienstleisters, ist der Dienstleister bemüht Abhilfe zu schaffen, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht, da der Auftraggeber auf ein Ersatzgerät (z.B. aus finanziellen Gründen) verzichtet hat.

9. Arbeiten in Zeiten einer Pandemie, SARS-Cov-2, Covid-19, Mutanten und Behörden 
Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung zur Einhaltung örtlicher Corona-Schutzverordnungen (kurz “CoronaSchVO”), sowie die Einhaltung des Hygienekonzeptes während des Auftrags (z.B. der Veranstaltung) als solches. Der Dienstleister, sowie dessen Zusatzpersonal, wird sich an die Vorgaben des Auftraggeber halten, kann aber nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn Dritte (Gäste, Hauspersonal, …) die Vorgaben des Hygienekonzeptes, oder der örtlich geltenden CoronaSchVO, nicht einhalten. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers die örtlich geltenden CoronaSchVO, sowie das Hygienekonzept, z.B. der Veranstaltung, umzusetzen. Sollte es zu Strafen oder Ordnungsgeldern kommen weil die geltende CoronaSchVO, oder das Hygienekonzept, vom Auftraggeber missachtet wurden, und/oder sie/er den Dienstleister nicht korrekt informiert hat, übernimmt der Auftraggeber diese, dem Dienstleister, entstandenen kosten. Wenn nicht anders vereinbart, übernimmt der Auftraggeber die kosten für Corona-Schnelltest, PCR und/oder ähnliche Tests, wenn diese Voraussetzung für die Umsetzung des Auftrags werden sollten. Der Dienstleister vertraut dem Auftraggeber in der korrekten Umsetzung der örtlich geltenden CoronaSchVO, sowie der Korrektheit des Hygienekonzeptes und wird diese Vorgaben streng einhalten. Diese Vorgaben (Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten) sollten eine Woche vor der Ausführung des Auftrags (z.B. eine Woche vor dem Tag der Veranstaltung) schriftlich per Email übersandt werden, sowie vor Ort am Tage des Auftrags (z.B. der Veranstaltung) mündlich vom Hygienebeauftragten, als Unterweisung, wiederholt werden.

10. Gerichtsstand, anwendbares Recht 
Gerichtsstand ist Bielefeld. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingung nicht gültig sein, oder der rechtlichen Wirksamkeit entbehren, so bleibt die Wirksamkeit des Restvertrages im übrigen unberührt. An Stelle der ungültigen Regelung tritt die von den Vertragspartnern als gewollt angenommene Regelung.